Satzung der Maigesellschaft Pier-Pommenich 1839
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Maigesellschaft Pier-Pommenich 1839. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
2. Der Sitz des Vereins in Langerwehe.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Beibehaltung und Förderung folgender dörflicher
Traditionen:
Versteigerung und Ausruf der Maibräute, Ausrichten einer Mainacht, sowie Aufstellen
eines Dorfmais und Ausrichten eines Maifestes zu Ehren des Maikönigspaares.
Hierdurch soll die Geselligkeit, die Dorfgemeinschaft und besonders die Jugendpflege
beibehalten und gefördert werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Interessen der Maigesellschaft
Die Interessen der Maigesellschaft sind die frühzeitige Einbindung der
Jugendlichen in das Dorfleben, die Pflege der Jugendarbeit und der
Kameradschaft, sowie das fortführen alter dörflicher Traditionen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Junggeselle werden, der bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Mitglied der Maigesellschaft kann jeder Junggeselle werden, der bei der ersten
jährlichen Jahreshauptversammlung anwesend war und sein Beitrittsinteresse
bekundet.
Sollte der Junggeselle bei der Jahreshauptversammlung nicht anwesend gewesen
sein kann er dennoch Mitglied werden, wenn er dem Vorstand sein
außerordentliches Beitrittsinteresse bekundet und auf der eigenen Versteigerung
eine Maifrau ersteigert.
3. Sein Beitrittsinteresse bekundet der Junggeselle, indem er sich in die
Mitgliederliste auf der Jahreshauptversammlung einträgt.
4. Nur wer eine Maifrau ersteigert hat, darf dieser einen Maibaum, Maiherz oder
Maibild stellen / hängen.
5. Zur Kostenabdeckung wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrags bestimmt der Vorstand. Eine Änderung des Beitrags kann der
Vorstand lediglich mit einer . Mehrheit bestimmen.
6. Jeder Junggeselle ist verpflichtet, an den eigenen Veranstaltungen teilzunehmen.
Ein Fern bleiben der Veranstaltung ist nur mit besonderer Begründung gestattet.
Diese ist dem Vorstand offenzulegen. Wird dem Vorstand keine Begründung
genannt, ist das Mitglied durch die amtierenden Remmel angemessen zu
bestrafen.
7. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er kann schriftlich oder
mündlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss muss mit einer .
Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet werden.
9. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit der Heirat oder mit dem Tod des
Mitglieds.
10.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches
Stimm- und Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung oder
Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften
steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Vorstand
1. Der gesch.ftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer, dem 1. Schriftführer und dem 2.
Schriftführer. Zum erweiterten Vorstand zählen Beisitzer und zwei Kassenprüfer. Über
die Anzahl der Beisitzer entscheiden die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung
vor der Wahl des Vorstandes. Nach der Maiversteigerung zählt zudem der Maikönig
zum Vorstand.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oben genannten
gesch.ftsführenden Vorstand. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1.
Kassierer, der 2. Kassierer, der 1. Schriftführer, sowie der 2. Schriftführer vertreten
den Verein jeweils alleine.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der
Jahreshauptversammlung des ablaufenden Jahres bis zur kommenden
Jahreshauptversammlung im nächsten Jahr gewählt. Somit ergibt sich eine
Amtsdauer von 1. Jahr. Auf jeder Jahreshauptversammlung sind Neuwahlen
abzuhalten.
4. Der Vorstand ist beauftragt, die Maigesellschaft und ihre Interessen während ihrer
Amtszeit angemessen zu repräsentieren.
5. Die zwei Schriftführer haben sämtliche schriftliche Arbeiten zu erledigen und bei
der Jahreshauptversammlung (JHV) einen Geschäftsbericht vorzulegen. Die
beiden Kassierer haben die Kasse streng nach den Satzungen zu verwalten und
jederzeit dem gesamten Vorstand Bericht zu erstatten. Zudem haben die Kassier
die Aufgabe zur JHV einen Kassenbericht vorzulegen. Die Beisitzer haben dem
Vorstand durch Mitarbeit zur Seite zu stehen. Auswärtige Junggesellen können
nach sofortiger Mitgliedschaft in den erweiterten Vorstand gewählt werden. In
den gesch.ftsführender Vorstand können Mitglieder erst im 2 Jahr ihrer
Mitgliedschaft gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder haben strengstens nach
den Satzungen zu handeln. Zuwiderhandlungen werden mit Ausschluss aus der
Gesellschaft bestraft (nur durch Mitgliederversammlung).
§ 7 Jahreshauptversammlung (JHV) & Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung sollte einmal jährlich im Oktober
des ablaufenden Jahres stattfinden, aber mindestens drei Monate vor dem 1.
Mai des kommenden Jahres.
2. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Jede Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von min. 2 Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einzuberufen.
4. Bei der Jahreshauptversammlung ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende der Versammlungsleiter der JHV, bis es zur
Entlassung des Vorstandes kommt. Dann wird ein Versammlungsleiter durch die
Mitglieder gewählt, welcher für die Wahl des neuen Vorstandes zuständig ist.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Versammlungsleiter bei einer Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende und im
Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein,
wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der
Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung oder
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur
Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von . der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Maikönig
1. Maikönig kann jeder ortsansässige Junggeselle werden (Minderjährige mit der
Einwilligung der Erziehungsberechtigten). Auswärtige können auch Maikönig
werden, jedoch mit der Bedingung, dass er schon zweimal eine
Jahreshauptversammlung besucht hat und auf der Versteigerung, vor der
Versteigerung des Maikönigs, eine Frau ersteigert hat. Sollte ein Auswärtiger zum
König werden, kann er auch eine auswärtige Königin wählen. In diesem Fall wird in
zentraler Lage der Ortschaft Pier ein Königsbaum aufgestellt und am Haus des
Königs ein Maibild ähnliches Bild auf gehangen. Gebote durch nicht Mitglieder
oder Gebote von Personen, welche bereits einer anderen Maigesellschaft oder
maiähnlichem Verein zugehörig sind oder verheiratete Männer, sind von der Wahl
des Maikönigs ausgeschlossen bzw. ungültig.
§ 9 Mairemmel
1. Die Mairemmel müssen ebenfalls bei der Versteigerung persönlich bieten. Die
Mairemmel haben die Aufgabe, die im Monat Mai (besonders auf dem Maiball) mit
fremden Mädchen herumstehenden Maimänner mit einer angemessenen Gebühr
zu bestrafen. Zudem sind die Mairemmel dazu befugt und bestimmt vor dem Mai
„Regeln für den Mai“ zu bestimmen. Ein nicht befolgen der Regeln kann mit einer
durch die Remmel festlegten Strafe geahndet werden.
2. Bei der Versteigerung werden 3. Mairemmel ersteigert. Diese haben die
Möglichkeit persönlich einen festen Vertreter zu ernennen. Der Preis für den
Mairemmel Posten ist im Falle einer Ernennung eines Vertreters zu 50% zu teilen.
Mairemmel können nur Vereinsmitglieder werden.
§ 10 Versteigerung
1. Die Versteigerung der Maimädchen kann von der Versammlung oder vom Vorstand
anberaumt werden. Mädchen unter 16 Jahren dürfen nicht versteigert werden. Die
Versteigerung geschieht durch einen oder mehreren vom Vorstand ernannten
Versteigerern. Die drei Mairemmel werden zwischen den Mädchen versteigert. Der
Maikönig wird als letzter versteigert. Der Wert eines Gebotes (10 Mooss) für die
Versteigerung ist 1€. Das Mindestgebot liegt bei 10 Mooss und muss mindestens
um den gleichen Betrag überboten werden. Das Mindestgebot bei der Versteigerung
des Maikönigs liegt bei 100 Mooss. Dieses Gebot muss mindestens um 100 Mooss
überboten werden. Gebote durch ein nicht der Gesellschaft angehörendes Mitglied
sind nur für Mädchen gestattet. Bei der Umschreibung ist eine Gebühr von 5,00 € zu
entrichten. Ein Ständchen kostet 5,00 € (max. 1 Ständchen). Die genannten
Beiträge können vom Vorstand neu bestimmt werden.
§ 11 Ausrufen in der Mainacht
1. Die Mainacht und das Ausrufen der Maimädchen beginnt am Abend vor dem 1. Mai.
Vor dem Ausrufen wird der Maibaum am Festplatz aufgesetzt. Der Vorstand ruft als
erstes den König aus, dann die Königin. Als Ausrufer der Maimädchen kommen nur
Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand bei der Versteigerung ernannte Mitglieder
der Gesellschaft in Frage. Das Ständchen spielen für andere, außer den
Maimädchen, ist nicht gestattet.
§ 12 Vereinslokal
1. Das Vereinslokal der Maigesellschaft ist die Erlebnisgastronomie „Zum Schöntal“ bei
Markus; Hauptstraße 149, 52379 Langerwehe.
2. Über ein neues Vereinslokal kann der Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit bestimmen.
§ 13 Maikasse
1. Über die Verwendung der Maikasse kann nur eine Vorstandsversammlung
beschließen. Die Kassierer haben über die Ein- und Ausgaben eines Maijahres
Buch zu führen.
§ 14 Absicherung der Gesellschaft
1. Der Vorstand der Maigesellschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, für folgende
Veranstaltungen Versicherungen abzuschließen.
- Abholen des Maibaums (inkl. Fahrzeug)
- Aufstellen des Maibaums sowie Schäden, die durch den Maibaum verursacht
werden könnten
- Sämtliche genehmigten Umzüge (Straßenverkehrsamt)
- Veranstaltungsversicherung
§ 15 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzungen kann nur durch eine Mitgliederversammlung ( .
Mehrheit) beschlossen werden. Änderungen sind schriftlich niederzulegen und dem
Original beizufügen.
§ 16 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2. Über den Verbleib des Vereinsvermögens entscheidet bei Auflösung die
Mitgliederversammlung.