Satzung der Maigesellschaft Pier-Pommenich 1839

 
1.

Die oben genannte Gesellschaft, welche nur für den Monat Mai besteht, dient zur Beibehaltung folgender Tradition: Versteigerung und Ausruf der Maibräute.

2.
Die Jahreshauptversammlung hat mindestens drei Monate vor dem 1. Mai stattzufinden. Dort ist die Satzung vom Versammlungsleiter vorzulesen. Durch Eintragung in die Gründungsliste wird die Satzung anerkannt.

3. Neuwahl des Vorstandes
Die Neuwahl des Vorstandes hat jedes Jahr bei der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Der Vorstand setzt sich aus zwei Vorsitzenden, zwei Schriftführern, zwei Kassierern, sowie 6 Beisitzern zusammen. Hierzu kommt bei der Versteigerung der Maikönig. Vorerst wird dem alten Vorstand durch den von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter Entlastung erteilt. Der Versammlungsleiter hat die Versammlung bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden zu leiten.

4. Pflichten des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende hat die Jahreshauptversammlung einzuberufen, die Gesellschaft, die Versammlung und die Vorstandsversammlungen zu leiten. Der 2. Vorsitzende hat die Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen Stelle zu vertreten. Die zwei Schriftführer haben sämtliche schriftliche Arbeiten zu erledigen. Die beiden Kassierer haben die Kasse streng nach den Satzungen zu verwalten und jederzeit dem gesamten Vorstand Bericht zu erstatten. Die 6 Beisitzer haben im Vorstand durch Mitarbeit zur Seite zu stehen. Auswärtige Junggesellen können nach sofortiger Mitgliedschaft in den Vorstand gewählt werden. (Außer geschäftsführender Vorstand) Die Vorstandsmitglieder haben strengstens nach den Satzungen zu handeln. Zuwiderhandlungen werden mit Ausschluss aus der Gesellschaft bestraft (nur durch Mitgliederversammlung).

5. Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft können alle, die bis zur nächsten Jahreshauptversammlung 16 Jahre alt werden, die bei der Jahreshauptversammlung erscheinen, oder bei der Versteigerung ein Mädchen ersteigern.

6. Maikönig
Maikönig kann jeder ortsansässige Junggeselle werden (Minderjährige mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten). Auswärtige können auch Maikönig werden, jedoch mit der Bedingung, dass er schon dreimal eine Jahreshauptversammlung besucht hat und auf der Versteigerung, vor der Versteigerung des Maikönigs, eine Frau ersteigert hat. Sollte ein Auswärtiger zum König werden, kann er auch eine auswärtige Königin wählen. In diesem Fall wird in zentraler Lage der Ortschaft Pier ein Königsbaum aufgestellt und am Haus des Königs ein Maibild ähnliches Bild aufgehangen.
1/3 der Einnahmen auf der Maiversteigerung sollten einen ortsansässigen sowie einem auswärtigen König zur Gute kommen.
Gebote durch andere Personen sind ausgeschlossen bzw. ungültig.
 
7. Mairemmel
Die Mairemmel müssen ebenfalls bei der Versteigerung persönlich bieten. Die Mairemmel haben die Aufgabe, die im Monat Mai (besonders auf dem Maiball) mit fremden Mädchen herumstehenden Maimänner mit einer angemessenen Gebühr zu bestrafen.

8. Versteigerung
Die Versteigerung der Maimädchen kann von der Versammlung oder vom Vorstand anberaumt werden. Mädchen unter 16 Jahren dürfen nicht versteigert werden. Die Versteigerung geschieht durch einem vom Vorstand ernannten Versteigerer. Die drei Mairemmel werden zwischen den Mädchen versteigert. Der Maikönig wird als letzter versteigert. Der Wert eines Gebotes (10 Mooss) für die Versteigerung ist 1€. Das Mindestgebot liegt bei 10 Mooss und muss mindestens um den gleichen Betrag überboten werden. Das Mindestgebot bei der Versteigerung des Maikönigs liegt bei 100 Mooss. Dieses Gebot muss mindestens um 100 Mooss überboten werden. Gebote durch einen Anderen (nur für Mädchen) sind gestattet. Bei der Umschreibung ist eine Gebühr von 5,00 € zu entrichten. Ein Ständchen kostet 5,00 € (max. 1 Ständchen). Die genannten Beiträge können vom Vorstand neu bestimmt werden.

9. Ausrufen in der Mainacht
Die Mainacht und das Ausrufen der Maimädchen beginnt am Abend vor dem 1. Mai. Vor dem Ausrufen wird der Maibaum am Festplatz aufgesetzt. Der Vorstand ruft als erster den König aus, dann die Königin. Als Ausrufer der Maimädchen kommen nur Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand bei der Versteigerung ernannte Mitglieder der Gesellschaft in Frage. Das Ständchenspielen für andere, außer den Maimädchen, ist nicht gestattet.
Für eventuelle Schäden und Ruhestörungen in der Mainacht haftet die Maigesellschaft nicht.

10. Vereinslokal
Das Vereinslokal der Gesellschaft ist noch nicht festgelegt.

11. Maikasse
Über die Verwendung der Maikasse kann nur eine Vorstandsversammlung beschließen. Der am Ende des Maimonats vorhandene Restbetrag ist bei der Bank anzulegen.

12. Absicherung der Gesellschaft
Der Vorstand der Maigesellschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, für folgende Veranstaltungen Versicherungen abzuschließen.
- Abholen des Maibaums (inkl. Fahrzeug)
- Aufstellen des Maibaums sowie Schäden, die durch den Maibaum verursacht werden könnten
- Sämtliche genehmigten Umzüge (Straßenverkehrsamt)

13.
Eine Änderung der Satzungen kann nur durch eine Vorstandsversammlung (mit 2/3 Mehrheit) beschlossen werden. Änderungen sind schriftlich niederzulegen und dem Original beizufügen.